Mitgliedschaft und Satzung

Wenn Sie in der Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V. mitarbeiten und unsere Arbeit durch Ihren Mitgliedsbeitrag unterstützen wollen, wenden Sie sich bitte an uns.

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Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf

  • 20 EUR/Jahr für Einzelmitglieder
  • 30 EUR/Jahr für Ehepaare und
  • 50 EUR/Jahr für institutionelle Mitglieder.

Förderbeiträge und Einzelspenden werden gern entgegengenommen.

Als Mitglied erhalten Sie jährlich das Mitteilungsblatt der Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V. und sind zu den Veranstaltungen und Treffen der Gesellschaft herzlich eingeladen.

Sie unterstützen die Pflege eines musikalischen Oeuvres von europäischem Rang, das im 19. Jahrhundert wurzelt, aber dank seiner ästhetischen Qualitäten uns auch heute noch viel zu sagen hat.

 

Satzung der Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V. in der Fassung vom 14. Juni 2003
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V.“.

Sitz des Vereins ist Bad Laasphe.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Berleburg unter der Nr. VR 0278 eingetragen.

 

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, die Erinnerung an den Komponisten Friedrich Kiel in seiner Heimat Wittgenstein, an seinem Wirkungsort Berlin, im deutschen Sprachraum und in aller Welt wach zu halten und zu wecken und sein künstlerisches Werk der Allgemeinheit zugänglich zu machen, indem die Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V.

  1. sich für die Aufführung der Werke des Komponisten Friedrich Kiel und seiner Schüler in Konzerten, Rundfunk, Fernsehen und auf Tonträgern einsetzt,
  2. Erst- und Neuausgaben der Werke Friedrich Kiels und Veröffentlichungen über Leben und Werk des Komponisten fördert, z. B. durch den Zugang der Forschung zum Archiv, Durchführung musikwissenschaftlicher Tagungen und durch Zuschüsse zu Herausgabekosten. Forschungsergebnisse werden in der Reihe „Friedrich-Kiel-Studien“ veröffentlicht,
  3. ihre Sammlungen im „Friedrich-Kiel-Archiv“ an der Universität der Künste (Universitätsarchiv) Berlin, als eigenen und geschlossenen Bestand unter Wahrung ihres Eigentumsrechts in Form der Dauerleihgabe (Depositum) aufbewahrt und laufend erweitert.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, die sich um die Friedrich-Kiel-Gesellschaft e. V. besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung.

 

§ 7 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

Zur Verfolgung seiner Zwecke bemüht sich der Verein, über die Beiträge seiner Mitglieder hinaus Spenden einzuwerben.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Wahlen zum Vorstand,
  2. die Prüfung und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  3. über die schriftlich eingerechten Anträge des Vereins,
  4. über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
  5. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. die Festsetzung des Jahresbeitrages.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich zusammen. Sie ist einen Monat vorher durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und die Tagesordnung enthalten.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters.

Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die alle Beschlüsse vollständig zu enthalten hat. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

Zur Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungs- und Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereins jeweils auf drei Jahre gewählt. Die schriftlichen Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung jährlich vorzulegen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das „Friedrich-Kiel-Archiv“ in das Eigentum der Universität der Künste (Universitätsarchiv) Berlin über.

Das Vermögen fällt an die Universität der Künste Berlin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Pflege des Werkes Friedrich Kiels, zu verwenden.

Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Beschlossen zu Bad Laasphe am 14. Juni 2003